3.2 Nachweis der Schwimmfertigkeit Der Nachweis der Schwimmfertigkeit ist notwendige Voraussetzung für den Erwerb des DSA. Für diesen Nachweis gibt es vier Möglichkeiten Ablegen einer Schwimmdisziplin aus den Disziplingruppen Ausdauer oder Schnelligkeit im Zuge der Sportabzeichen-Prüfung 15 Min. Dauerschwimmen (im offenen Gewässer möglich), wobei eine offensichtliche Fortbewegung im Wasser ersichtlich sein muss<12 Jahre: 50 m Schwimmen ohne Zeitlimit (am Stück und ohne Unterbrechung. >12 Jahre: 200 m Schwimmen in maximal 11 Min. (am Stück und ohne Unterbrechung)
Vorlage des „Deutschen Jugendschwimmabzeichens“ in Gold oder der „Deutschen Rettungsschwimmpässe“ der DLRG ab Bronze
Die Gültigkeit des Nachweises der Schwimmfertigkeit für das Deutsche Sportabzeichen ist begrenzt auf fünf Jahre und bezieht sichauf das Ausstellungsjahr.
Das Jahr des letzten Schwimmnachweises ist auf der Prüfkarte vermerkt.
Der Nachweis vor 2013 kann rückwirkend fünf Jahre anerkannt werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung (z. B. Urkunde
oder Prüfkarte) vorgelegt wird. Für das Deutsche Sportabzeichen für Kinder und Jugendliche genügt ein einmaliger Nachweis. Auch dieser Nachweis kann rückwirkend vorgelegt werden. Prüfberechtigt sind Personen mit folgenden Voraussetzungen: Prüferinnen und Prüfer mit Eintrag „Schwimmen“ im Prüferausweis Fachangestellte für Bäderbetriebe (Schwimmmeisterinnen bzw. SchwimmmeisterAusbilderinnen bzw. Ausbilder, Prüferinnen bzw. Prüfer Schwimmen/Rettungsschwimmen der DLRG (A/P S/RS), sowie Lehrscheininhaber
DLRG, DRK und ASB im Auftrag und im Bereich ihrer Gliederung
Sportlehrerinnen bzw. Sportlehrer und Lehrerinnen bzw. Lehrer mit Schwimmlehrbefähigung
Lehrerinnen bzw. Lehrer, die den Schwimmunterricht an Hochschulen erteilen
Lehrerinnen bzw. Lehrer mit der Lehrberechtigung zur Erteilung von Schwimmunterricht und Lehrerinnen bzw. Lehrer, die mit der
Erteilung von Schwimmunterricht nach den entsprechenden Richtlinien der Länder beauftragt sind
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